Neues Kleinanlegerschutzgesetz von Bundesregierung verabschiedet
Bevor Crowdfunding in Deutschland so richtig Fahrt aufnehmen konnte, wird es auch schon von der Bundesregierung fast verunmöglicht. Die vorgesehenen Regulierungen betreffen den Kern von Equity-Crowdfunding:
– nur bis zu 1000 € können Anleger ohne Vermögenserklärung investieren – die absolute Obergrenze liegt bei 10.000 €. Es stellt sich schon die Frage, wie so die vielleicht notwendigen Summen von mehreren 100 T€ zusammen kommen sollen.
– die Prospektbefreiung in dem Gesetz für Crowdfunding gilt nur bis 1 Mio. € und auch nur für Nachrangdarlehen – warum hier Genussrechte nicht ebenso erfasst werden können, bleibt schleierhaft. Nachrangdarlehen sind eindeutig nur Equity-Vehicel für viele Plattformen gewesen und sie gehören zu den sog. Debt-Mezzanine, d.h. sie sind schwer mit Eigenkapitalelementen verknüpfbar (Regelungen zur Verlustbeteiligung, Ausschüttungen, Wertermittlung für einen imaginären Geschäftsanteil am Unternehmen).
– die schwerwiegendsten Einschränkungen sind allerdings darin zu sehen, dass für die Finanzierungsprojekte der Unternehmen keine Werbung mehr in Social Media – Kanälen wie Facebook u.ä. gemacht werden darf und die erforderlichen Unterschriften des Anlegers auf dem Vermögensanlagen-Informationsblatt per Post oder per Scan nachgewiesen werden müssen (Medienbruch), was eindeutig die Anleger verschrecken könnte, denn welcher Anleger hat schon einen Scanner zu Hause oder möchte eine Brief versenden.
Alle diese Punkte (ausführliche Stellungnahme der Verbände und Anwälte siehe unten) laufen darauf hinaus, dass der vermeintliche Verbraucherschutz zu Lasten der Start-up – und Unternehmensfinanzierung ausgebaut wird und vor allem bürokratische Hürden die Entwicklung des Crowdfunding erschweren.
Das führt automatisch zu der Frage, ob es in einer Zeit von großen Verwerfungen an den Finanzmärkten und strukturellen Krisen in Europa wirklich sinnvoll ist, innovative Finanzierungsmöglichkeiten so zu erschweren, dass junge Unternehmen gar nicht mehr an Kapital herankommen können. In einer Zeit, in denen Anleger zu großen Teilen aus Risikofurcht ihr Erspartes auf Niedrigzins – oder bald auch auf Negativzinskonten – horten, in denen der Anteil der Investitionen an der Wirtschaftsleistung in Deutschland von fast 30 % in 1980 auf zuletzt 17 % gefallen ist, ist es nicht klug, die risikofreudigeren Anleger zu verprellen und das Innvovationspotential von Crowdfunding nicht nutzen zu können.
Hier die Stellungnahme des Crowdfundingverbandes!
Hier die Stellungnahme von Osborne-Clarke-Rechtsanwälte!
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